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S. 6.
Wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem zehnten Dienst-
jahre erfolgt, so beträgt das Ruhegehalt ein Drittel der letzten Diensteinnahme
(66. 8 und 9), jedoch nicht weniger als 600 Mark und nicht mehr als 2 500 Mark.
Wenn die Versetzung in den Ruhestand nach dem vollendeten zehnten
ODienstjahre erfolgt, so erhält der Emeritus zu dem Ruhegehalt, welches nach
Maßgabe des vorhergehenden Absatzes für die ersten zehn Dienstjahre festzusetzen
sein würde, noch einen Zuschuß, welcher für jedes vollendete weitere Dienstjahr
50 Mark beträgt und bis zum Höchstbetrage von 1 800 Mark steigt.
Derselbe wird aber eintretendenfalls um denjenigen Betrag gekürzt, um
welchen das Ruhegehalt bei Bewilligung des vollen Zuschusses den nach §. 5 zu-
lässigen Höchstbetrag übersteigen würde.
Erreicht das Ruhegehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht den
Betrag von 1 500 Mark, so kann dasselbe durch Beschluß des Konsistoriums bis
auf diesen Betrag erhöht werden, wenn bei dem zu emeritirenden Geistlichen be-
sondere Bedürftigkeit mit tadelloser Dienstführung zusammentrifft.
F. 7.
Das Dienstalter wird von dem Tage der Ordination bis zu dem Zeitpunkte
berechnet, auf welchen die Versetzung in den Ruhestand endgültig verfügt wird.
Zeiträume von einem halben Jahre und darüber werden dabei für ein volles
Jahr, Zeiträume darunter werden nicht gerechnet.
Auch kann vom Konsistorium die Zeit, welche ein Geistlicher vor seiner
Ordination im öffentlichen Lehramt oder im Schulaufsichtsdienst oder im Dienste
der äußeren oder inneren Mission zugebracht hat, auf seine Dienstzeit in An-
rechnung gebracht werden. Die Entscheidung über diese Anrechnung ist vor dem
Eintritt der betreffenden Geistlichen in das Pfarramt der Provinz zu treffen.
g. 8.
Die anrechnungsfähige Diensteinnahme wird auf Grund einer Matrikel
festgestellt, welche nach Anhörung der Ausschüsse der Probsteisynoden (in Lauen-
burg der Kreissynode) von dem Konsistorium für alle evangelisch-lutherischen
Pfarrstellen der Provinz festgesetzt und von fünf zu fünf Jahren einer Revision
unterzogen wird.
Bei der Feststellung der Diensteinnahme sind die Pfarrwohnung und der
Garten nicht mit zu veranschlagen.
Bei denjenigen Pfarrstellen, bei welchen die Pfarrgebäude ganz oder theil-
weise durch den Inhaber eingelöst und unterhalten werden müssen, sind 6 Prozent
der von demselben gezahlten Einlösungssumme von der Diensteinnahme in Alzug
zu bringen.
In der Matrikel sind die Diensteinnahmen auf solche Beträge abzurunden,
welche durch 25 theilbar sind. Die bei einer Theilung durch 25 verbleibenden
(Nr. 9436.)