Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 6. 
Wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem zehnten Dienst- 
jahre erfolgt, so beträgt das Ruhegehalt ein Drittel der letzten Diensteinnahme 
(66. 8 und 9), jedoch nicht weniger als 600 Mark und nicht mehr als 2 500 Mark. 
Wenn die Versetzung in den Ruhestand nach dem vollendeten zehnten 
ODienstjahre erfolgt, so erhält der Emeritus zu dem Ruhegehalt, welches nach 
Maßgabe des vorhergehenden Absatzes für die ersten zehn Dienstjahre festzusetzen 
sein würde, noch einen Zuschuß, welcher für jedes vollendete weitere Dienstjahr 
50 Mark beträgt und bis zum Höchstbetrage von 1 800 Mark steigt. 
Derselbe wird aber eintretendenfalls um denjenigen Betrag gekürzt, um 
welchen das Ruhegehalt bei Bewilligung des vollen Zuschusses den nach §. 5 zu- 
lässigen Höchstbetrag übersteigen würde. 
Erreicht das Ruhegehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht den 
Betrag von 1 500 Mark, so kann dasselbe durch Beschluß des Konsistoriums bis 
auf diesen Betrag erhöht werden, wenn bei dem zu emeritirenden Geistlichen be- 
sondere Bedürftigkeit mit tadelloser Dienstführung zusammentrifft. 
F. 7. 
Das Dienstalter wird von dem Tage der Ordination bis zu dem Zeitpunkte 
berechnet, auf welchen die Versetzung in den Ruhestand endgültig verfügt wird. 
Zeiträume von einem halben Jahre und darüber werden dabei für ein volles 
Jahr, Zeiträume darunter werden nicht gerechnet. 
Auch kann vom Konsistorium die Zeit, welche ein Geistlicher vor seiner 
Ordination im öffentlichen Lehramt oder im Schulaufsichtsdienst oder im Dienste 
der äußeren oder inneren Mission zugebracht hat, auf seine Dienstzeit in An- 
rechnung gebracht werden. Die Entscheidung über diese Anrechnung ist vor dem 
Eintritt der betreffenden Geistlichen in das Pfarramt der Provinz zu treffen. 
g. 8. 
Die anrechnungsfähige Diensteinnahme wird auf Grund einer Matrikel 
festgestellt, welche nach Anhörung der Ausschüsse der Probsteisynoden (in Lauen- 
burg der Kreissynode) von dem Konsistorium für alle evangelisch-lutherischen 
Pfarrstellen der Provinz festgesetzt und von fünf zu fünf Jahren einer Revision 
unterzogen wird. 
Bei der Feststellung der Diensteinnahme sind die Pfarrwohnung und der 
Garten nicht mit zu veranschlagen. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, bei welchen die Pfarrgebäude ganz oder theil- 
weise durch den Inhaber eingelöst und unterhalten werden müssen, sind 6 Prozent 
der von demselben gezahlten Einlösungssumme von der Diensteinnahme in Alzug 
zu bringen. 
In der Matrikel sind die Diensteinnahmen auf solche Beträge abzurunden, 
welche durch 25 theilbar sind. Die bei einer Theilung durch 25 verbleibenden 
(Nr. 9436.)
	        
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