Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Anlage.

Kirchengesetz,
betreffend

Abänderungen  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.

Vom  9.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #P

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode,  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:

Die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873
wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
1.  Im  §.  6  Absatz  1  tritt  am  Schluß  der  Satz  hinzu:

Diese  Ernennung  erfolgt  für  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren;  eine
Wiederernennung  derselben  Person  ist  zulässig.  Für  die  bisher  erfolgten
Ernennungen  beginnt  der  Lauf  der  sechsjährigen  Periode  mit  dem  Tage,
an  welchem  dieses  Gesetz  seine  verbindliche  Kraft  erhalten  hat.

Im  Absatz  2  dieses  Paragraphen  lautet  der  erste  Satz  künftig:

Macht  der  Patron  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch  und

besitzt  er  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann  er
selbst  in  den  Gemeindekirchenrath  eintreten.

2.  §.  11  Absatz  2  und  3  lautet  künftig:

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen
das  Loos.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als
die  Hälfte  der  verfassungsmäßigen  Mitgliederzahl  des  Gemeindekirchenraths
  anwesend  ist.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  anwesend
gerechnet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der  Zahl  der
Stimmenden  festgestellt.  Mitglieder,  welche  an  dem  Gegenstande  der
Beschlußfassung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung
zu  enthalten.  Ist  eine  zur  Beschlußfassung  ausreichende  Anzahl  von
Aeltesten  zeitweise  nicht  vorhanden,  so  wählt  die  Gemeindevertretung