Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst,
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Im  Uebrigen  soll  die  gesammte  Bahn  von  Hagenow  bis  Oldesloe  mit
Abzweigung  noch  Mölln  sowohl  in  ihrer  baulichen  Ausführung  als  in  ihren  Betriebseinrichtungen
  als  eine  einheitliche  Anlage  gelten  und  die  Behandlung  derselben
innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  eine  gleichmäßige  sein.

Artikel  Drei.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  von  vornherein  die  für  zwei  Geleise  erforderliche  Breite  zu
geben  und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Artikel  Vier.

Für  die  bei  Ausführung  der  Vorarbeiten  den  betheiligten  Grundbesitzern
etwa  zugefügten  Schäden  und  Nachtheile  ist  den  Beschädigten  angemessene  Vergütung
  zu  gewähren.

Auch  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  Feststellung  der  Entwürfe
darauf  halten,  daß,  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  sich  ergiebt,  an  der  Bahn  diejenigen
  Anordnungen  getroffen  werden,  welche  zur  Abwendung  von  Gefahren  aus
dem  Bahnbetriebe  für  die  Adjazenten  geeignet  sind.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von
den  betreffenden  Großherzoglichen  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Mecklenburgischen  Landesgesetzen
beurtheilt  werden.

Artikel  Fünf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  werden  der  Verkehrsentwickelung  von  und  nach
der  geplanten  Bahn  bereitwillige  Förderung  zu  Theil  werden  lassen  und  insbesondere,
soweit  thunlich,  dahin  wirken,  daß  auf  den  Bahnen  ihrer  Gebiete  von  und  nach
jener  Eisenbahn  keine  höheren  Tarifeinheiten  berechnet  werden,  als  von  und  nach
den  übrigen  anschließenden  Bahnen,  und  daß  auch  in  Bezug  auf  die  Errichtung
von  Vereinstarifen,  durchgehende  Expeditionen  und  Durchgehen  der  Wagen  ohne
Umladung  eine  gleichmäßige  Behandlung  stattfindet.

Artikel  Sechs.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  steht  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  der  Koöniglich
Preußischen  Regierung  allein  zu.  Etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
Regierungen  wird  hierbei  die  Königlich  Preußische  Regierung  thumlichst  berück.
sichtigen.  Auch  gilt  als  vereinbart,  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  den

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