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4) Zu Artikel 3.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite-
rung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen und Haltestellen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklenburg-
Strelitzsche Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen er.
forderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel 11
des Vertrages nicht bezieht, für ihre Gebiete das Enteignungsrecht nach Maß-
gabe der einschlägigen Landesgesetze bewilligen und für die Ermittelung und Fest-
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in den Mecklenburgischen Gebieten zur Zeit Geltung haben.
5) Zu Artikel 12.
Es herrscht Einverständniß, daß der zur Anlage von Sicherheitsstreifen er-
forderliche Grund und Boden den betreffenden Besitzern verbleibt und nur hin-
sichtlich der Benutzung den durch den Zweck der Anlage bedingten Beschränkungen
unterworfen wird.
6) Zu Artikel 15.
Die Großherzoglich Mecklenburg= Schwerinsche und die Großherzoglich
Mecklenburg= Strelitzsche Regierung verpflichten sich, ihrerseits alles zu thun, was
geeignet ist, der Königlich Preußischen Regierung die Innehaltung der im Ar-
tikel 15, festgesetzten Fristen zu erleichtern und zu ermöglichen. Sie werden zu
diesem Zweck insbesondere den Anträgen der Eisenbahnverwaltung auf landes-
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe (Artikel 2 Absatz 4) und
Ueberweisung des zum Bau erforderlichen Grund und Bodens (Artikel 11 und 12)
die thunlichste Beschleunigung angedeihen lassen und auch dafür Sorge tragen,
daß das eventuell einzuleitende Enteignungsverfahren mit allen gesetzlich zulässigen
Erleichterungen und in der zulässig kürzesten Frist durchgeführt wird.
7) Die Ratifikation des Vertrages soll baldthunlichst herbeigeführt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen drei Aus-
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
untersiegelt worden und es haben der Königlich Preußische, der Großherzoglich
Mecklenburg= Schwerinsche und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Bevoll-
mächtigte je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen-
genommen.
So geschehen zu Berlin, den 5. Dezember 1889.
Dr. Micke. Ehlers. v. d. Decken.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgesunden.
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Ges. Samml. 1891. (Nr. 9445—9446.) 13