Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck 
innerhalb Lübeckischen Gebiets angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar 
Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben. 
werden, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck verpflichtet sich aber, dafür 
einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/#138 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 be- 
nannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen 
untergcordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und den dazu künftig etwa er- 
gehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst 
zu betreiben. 
Artikel IV. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite- 
ung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird der Senat der 
freien und Hansestadt Lübeck auch zur Erwerbung des zur Ausführung dieser 
Mnlagen erforderlichen Grund und Bodens für das Lübeckische Gebiet das Ent- 
eignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung. 
der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen 
lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem 
Lübeckischen Gebiete Geltung haben. 
Für die Verhandlungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, 
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung 
an den Preußischen Staat sowohl zur ursprünglichen Bahnanlage, als auch zu 
ctwaigen demnächstigen Erweiterungen derselben innerhalb Lübeckischen Gebiets 
erforderlich sind, namentlich auch für die Umschriften in den Hypothekenbüchern, 
sind nur die baaren Auslagen zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel und Gebühren ein. 
  
Artikel V. 
Der Senat der freien und Hansestadt Lübeck verpflichtet sich, den zum Bau 
der Bahn und ihrer Nebenanlagen sowie den zu etwaigen künftigen Erweiterungen 
erforderlichen Grund und Boden, soweit derselbe der Enteignung unterworfen ist 
und sich im Eigenthum der freien und Hansestadt Lübeck befindet, der Königlich 
Preußischen Regierung unentgeltlich und lastenfrei abzutreten, den dauernd er- 
forderlichen zum Eigenthum, den vorübergehend erforderlichen für die Dauer der 
Benutzung. 
(Fr. 9446.) 13°
	        
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