Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch 
den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. 
. 81. 
Ungültig sind diejenigen Stimmzzettel, 
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kenn- 
zeichen versehen sind, 
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, . 
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wähl- 
baren Person verzeichnet ist, 
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzu- 
bewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechts- 
kräftig entschieden ist. 
s- 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung 
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so“ 
kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei 
Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf 
die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste 
Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl ent- 
fallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos 
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange 
sind außer den im §. 81 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel 
ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person ent- 
halten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen 
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
g. 83. 
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An- 
nahme oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. 
Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, 
daß er die Wahl ablehne. 
S. 84. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Bestäti. 
gung durch den Landrath.
	        
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