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gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirlen Bahnpolizei-
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 11.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn Blankensee—Strasburg finden die für Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze An-
wendung.
4 Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel 12.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
esellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 13.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318)
und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit bis
zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgen-
den Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums
in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens
oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine
Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-
aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung
verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung in Anwendung.
Artikel 14.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Gebiete, mögen solche
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden,