494 Nr. 94. 1915.
VI.
Das Grohberzogliche Statistische Amt hat die in 8 8 der Bundesratsverordnung
vorgeschriebene Zusammenstellung anzufertigen und bis zum
4. August dem Großherzoglichen Ministerium des Innern einzureichen.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, betreffend Militärtuche.
Nachstehende Ausführungs-Bestimmungen des Königlichen stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 10. d. Mts. zu der Bekanntmachung,
betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und, Bestandserhebung
für Militärtuche (ugl. Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 14. v. Mts. — Rbl. S. 359) werden hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
W. 1. 7700. 15 K. R. A
Ausführungs-Zestimmungen
zu der Bekanntmachung, betresfend-Herstellungsverbot,
Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche.
W. I. 1/.15 K. R. A).
I. § # Absatz 2 Ziffer 16 der Verfügung W. I. 1.6. 15 K. R. A. wird dahin
erläutert, daß die darin angegebenen Lieferungsverpflichtungen nur dann als vorliegend
gelten und die zur Ausführung dieser Lieferungsverpflichtungen erforderlichen
Mengen von Militärtuchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn
durch die ordnungsmäßig ausgefüllten amtlichen Belegscheine der Nachweis erbracht ist,
daß die zu liefernden Waren letzterhand zur Erfüllung von Lieferungsverträgen ge-