Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

494  Nr.  94.  1915.

VI.

Das  Grohberzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  8  8  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  anzufertigen  und  bis  zum
4.  August  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

Schwerin,  den  18.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915,  betreffend  Militärtuche.

Nachstehende  Ausführungs-Bestimmungen  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  10.  d.  Mts.  zu  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Herstellungsverbot,  Beschlagnahme  und,  Bestandserhebung
  für  Militärtuche  (ugl.  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums
  vom  14.  v.  Mts.  —  Rbl.  S.  359)  werden  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  18.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

W.  1.  7700.  15  K.  R.  A

Ausführungs-Zestimmungen
zu  der  Bekanntmachung,  betresfend-Herstellungsverbot,

  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  für  Militärtuche.
W.  I.  1/.15  K.  R.  A).

 

I.  §  #  Absatz  2  Ziffer  16  der  Verfügung  W.  I.  1.6.  15  K.  R.  A.  wird  dahin
erläutert,  daß  die  darin  angegebenen  Lieferungsverpflichtungen  nur  dann  als  vorliegend
  gelten  und  die  zur  Ausführung  dieser  Lieferungsverpflichtungen  erforderlichen
Mengen  von  Militärtuchen  von  der  Beschlagnahme  nur  dann  ausgenommen  sind,  wenn
durch  die  ordnungsmäßig  ausgefüllten  amtlichen  Belegscheine  der  Nachweis  erbracht  ist,
daß  die  zu  liefernden  Waren  letzterhand  zur  Erfüllung  von  Lieferungsverträgen  ge-