Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- 
schaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den 
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (insbesondere Konsumvereine mit 
offenem Laden) und juristische Personen (insbesondere auch Gemeinden 
und weitere Kommunalverbände), welche in der Gemeinde Grundver- 
mögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Berg- 
werke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, 
betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen 
aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens. Hat 
eine „Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt 
die G das hierbei veranlagte Einkommen, vor- 
behaltlich der Bestimmung im §. 16 Absatz 3 a. a. O.; 
der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm be- 
triebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen, sowie aus Domänen und Forsten. 
Eisenbahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen 
eine unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben, sind als 
Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten. 
Jeder steuerpflichtige Grundstückskomplex und jede steuerpflichtige Unter- 
nehmung des Staatsfiskus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbst- 
ständige Person. Die gesammten Staats- und für Rechnung des Staates ver- 
walteten Eisenbahnen sind als Eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. 
Im Uebrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbst- 
ständige Vergbau= oder sonstige gewerbliche Unternehmung des Staatsfiskus zu 
betrachten ist. 
Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz 
haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, 
sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt. 
F. 34. 
Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz 
oder zum Theil nach §. 24 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, 
unterliegt insoweit auch nicht der G 
  
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G. 35. 
Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, 
einschließlich des Bergbaues, der im §. 33 Nr. 2) 3 und 4 bezeichneten Personen 
und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen 
sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs-, Werk= oder Verkaufsstätte 
oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechts- 
geschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers, beziehungsweise der Gesell- 
schaft, selbstständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuer-
	        
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