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der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften
dieses Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der der Vertheilung von Kreis- und Provinzialsteuern zu Grunde
gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu
den Kreis= beziehungsweise Provinzialsteuern nach sich.
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Die Vorschriften der §#. 51,71 bis 74 finden bei der Kreis= und Provinzial-
besteuerung mit nachstehenden Maßgaben sinnentsprechende Anwendung:
1) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise
(Stadt= oder Landkreise) unterliegenden Einkommens beschließt der
Bezirksausschuß.
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten.
2) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen
unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die Stadt Berlin
mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der Minister
des Innern bestimmt.
Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht statt.
F. 93.
Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer
darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist durch Steuer-
ordnung zu regeln. Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses.
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der
Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht § 10).
Schluß-, Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
g. 94.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschluß-
fristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt
ist, mit der Zustellung des Beschlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag
der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für den Beginn und
die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.
G. 95.
Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April
und schießt mit dem 31. März.
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle des
Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen.
C.set Sammt. 1893. (Dr. 9629.) 35