Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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bestellen, so ist dasselbe in Ermangelung anderer Mittel befugt, den zum Bezuge 
der Stelleneinkünfte Berechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, entweder dem 
Vertreter Wohnung, Beköstigung, Heizung und Licht, sowie die nothwendige 
Bedienung unentgeltlich zu gewähren oder einen angemessenen Beitrag zu den 
Kosten der Vertretung zu leisten. 
Dieser Beitrag darf, abgesehen von den zu überweisenden etwa vorhandenen 
Dienstaufwandsgeldern, ein Viertel des bei dem Pensionsfonds der Landeskirche 
anerkannten bisherigen Diensteinkommens nach Abzug des Wohnungswerths — 
auf die Dauer der Vertretung berechnet — nicht übersteigen. In dieses Viertel 
sind die Beiträge zum Pensions= und Wittwen= und Waisenfonds mit einzurechnen. 
Trifft das Konsistorium Anordnungen über die unmittelbare Entnahme der 
in den Fällen §#. 4 bis 6 von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Baarbeträge 
aus dem Pfarreinkommen, so sind dieselben für die Betheiligten maßgebend. 
S. 7. 
Vorstehende Bestimmungen finden, sofern nicht ein Anderes mit dem Stellen- 
inhaber oder seinem Amtsnachfolger vereinbart wird, auf die Hinterbliebenen solcher 
zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Ordnung bereits festangestellten Geistlichen, 
welche in ihrem gegenwärtigen Amte sterben, überall da keine Anwendung, wo 
die Sterbe= und Gnadenzeit zusammen nach dem bisherigen Rechte die Dauer 
von acht Monaten übersteigt. 
Auch bleiben, falls nicht anderweite Vereinbarung stattfindet, die durch das 
bisherige Recht etwa begründeten Ansprüche auf eine Sterbe= und Gnadenzeit 
hinsichtlich eines aus der Pfründe zu leistenden Rubegehalts zu Gunsten der 
Hinterbliebenen bereits emeritirter oder in ihrem gegenwärtigen Amte künftig zur 
Emeritirung gelangender Geistlichen unberührt. 
G S. 
Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in 
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von 
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende 
Verordnung, welche in der dem F. 6 der Generalsynodalordnung entsprechenden 
Form zu verkünden ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“) den 18. Juli 1892. Tromsê. 
(L. S.) Wilhelm. 
Barkhausen.
	        
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