Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

(s) Dem Vorstande der Eisenbahn-Betriebsinspektionen kann von dem 
Minister die Befugniß zur selbständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, 
Lagerplätze, Grasnutzungen, Pflanzungen u. s. w. beigelegt werden. 
S. 11. 
C)Den Maschineninspektionen obliegt: die Ausführung und Ueberwachung 
des Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes. 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Maschineninspektionen 
bestimmt der Minister. 
. 12. 
bDen Verkehrsinspektionen obliegt: die Ausführung und Ueberwachung 
des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes. 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Verkehrsinspektionen 
bestimmt der Minister. 
(3) Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Be- 
stimmung des Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, 
sowie auf Ersatz= oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig 
z entscheiden, auch die auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung 
oder der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühren und Komentionalstrafen 
ganz oder zum Theil zu erlassen. 
Den Werkstätteninspektionen obliegt: die Ausführung und Ueber- 
wachung des Werkstätten= und Werkstätt terialiendienstes 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Werkstätteninspektionen 
bestimmt der Minister. - 
  
§.14. 
() Den Telegrapheninspektionen obliegt: die Unterhaltung, Ueberwachung 
und Ausgestaltung der elektrischen Telegraphen-, Signal- und sonstigen zur 
Sicherung des Eisenbahnbetriebes dienenden elektrischen Anlagen. 
() Bezirk und Geschaͤftsanweisung der Vorstände der Telegrapheninspektionen 
bestimmt der Minister. 
S. 15. 
G)Den Bauabtheilungen obliegt: die Leitung der Neubauausführungen. 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Bauabtheilungen be- 
stimmt der Minister. 
III. Allgemeine Bestimmungen über die Anstellung 
im Staatseisenbahndienst. 
S 16. 
C)Das für den Staatseisenbahndienst anzunehmende Personal wird nach 
den von dem Minister festzustellenden Grundsätzen in dem Verhältnisse unmittel- 
barer Staatsbeamten angestellt oder gegen Lohn beschäftigt. Die Anstellung der 
(Nr. 9714.) 
b) Maschinen- 
inspektionen. 
J%) Verkcehrs. 
inspektionen. 
) Werkstätten. 
inspektionen. 
e) Telegraphen - 
inspektionen. 
s) Bauabtheilungen. 
Art der Anstellung.
	        
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