schädigungen für Zu- und Abgang, und Tagegelder nach folgenden
ermäßigten Sätzen:
1) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten-, Telegraphen=
und Verkehrsinspektiomieieinn . . . .. 6,00 Mark,
2) technische Kontroleure, Kassenkontroleure, Verkehrs-
und Betriebskontroleure, welche den Verkehrs-
inspektionen als Kassenkontroleure zugetheilt sind,
Werkstättenvorsteher . ... 4,50 Mark,
3) Telegraphenmeister, Werkmeister 3% Mark.
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen
anderen Beamten vorübergehend versehen, so kann bei längerer Dauer
der Vertretung die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter
statt der den Beamten seiner Dienstklasse bewilligten Tagegelder die
für den vertretenen Beamten festgesetzten ermäßigten Tagegelder gezahlt
werden.
s. 9.
Vorstände von Werkstätten= oder Maschineninspektionen, Werk-
stättenvorsteher, technische Kontroleure und Werkmeister erhalten für die
Probe= oder Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebs-
fähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen,
Stationsbeamte ferner für die Begleitung von Hülfsmaschinen statt
der Tagegelder und Reisekosten folgende Entschädigungssätze für jede
Fahrt, Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob
die eine Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erolgte
Vorstände von Werkstätten= oder eees
o Mark,
die anderen vorgenannten Beamten .. 20 Markl
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten
Anlässen mehrere Fahrten, oder neben diesen Fahrten noch andere
Dienstreisen ausführen, so dürfen die ihnen zu gewährenden Ent-
schidigungen insgesammt die im §. 1 und, sofern die Voraussetzungen
im F. 5 vorliegen, die in diesem Paragraphen festgesetzten Tagegelder
nicht übersteigen.
II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin im Schloß, den 4. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Migquel. Thielen.