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(Nr. 9718.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Umzugs-
kosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung
des Staates stehenden Privateisenbahnen. Vom 4. März 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (GesetzSamml. S. 15), unter Aufhebung
der Verordnungen vom 5. September 1886 (Gesetz= Samml. S. 285), vom
15. April 1887 (Gesetz-Samml. S. 132) und vom 27. Juli 1891 (Gesetz-
Samml. S. 335), was folgt:
I. Der §&. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1877, betreffend die Umzugs-
kosten von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des
Staates stehenden Privateisenbahnen (Gesetz= Samml. S. 173), erhält die nach-
stehende Fassung:
F. 1.
Die nachstehend aufgeführten etatsmäßig angestellten Beamten
der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates
stehenden Privateisenbahnen erhalten bei Versetzungen, unbeschadet der
Bestimmung im §. 2, eine Vergütung für Umzugskosten nach folgenden
Sätzen:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für je
Kosten. 10 Kilometer.
1) Betriebskontroleure, Eisenbahnsekre-
täre, Hauptkassenkassirer, technische
Kontroleure, Kassenkontroleure, Rech-
nungsrevisoren, Werkstättenvorsteher,
Stationsvorsteher erster Klasse, Güter-
expeditionsvorsteher, Stationskassen-
rendanten, Materialienverwalter erster
Klasseieieieie . ... 240 Mark 7 Mark.
Soweit noch Betriebskassen-
rendanten und Verkehrskontroleure
vorhanden sind, erhalten sie die
gleichen Sätze wie Hauptkassen-
kassirer und Betriebskontroleure.
2) Betriebssekretäre, etatsmäßige Bü-
reauassistenten, Kanzlisten erster
Klasse, Kanzlisten, Zeichner erster
Klasse, Zeichner, Stationsvorsteher
zweiter Klasse, Gütererpedienten,
Geseh · Eammil. 1893. (Nr. 9718.) 11