Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 9.
Inhalt: Allerhschster Erlaß, betreffend den Uebergang der Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens ein.
schließlich der Verwerthung des Jährregals und des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen und
einschließlich ferner der Vermessung der Flußschisse von der Verwaltung der indirekten Steuern auf
die allgemeine Bauverwaltung, S. 13. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung
des Grundbuchs für einen Theil der Bezirle der Amtsgerichte Aachen, Blankenheim, Düren, Geilen-
ltirchen, Heinsberg, Malmedy, Bonn, Hennef, Siegburg, Ahrweiler, Coblenz, Cochem, Sankt Goar,
Kirn, Kreuznach, Mayen, Sinzig, Trarbach, Wiehl, Grevenbroich, Neunkirchen, Bitburg, Trier,
Saarburg, Daun und Prüm, S. 11. — Bekanntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872,
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 10.
(NXr. 9719.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1894, betreffend den Uebergang der
Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens einschließlich der Verwerthung des
Fährregals und des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen und
einschließlich ferner der Vermessung der Flußschiffe von der Verwaltung der
indirekten Steuern auf die allgemeine Bauverwaltung.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 25. Dezember d. J. will Ich
genehmigen, daß die Verwaltung der zur Staatskasse fließenden Verkehrsabgaben
einschließlich der Verwerthung des Fährregals und des Rechtes auf Ertheilung
von Fährkonzessionen und einschließlich ferner der Vermessung der Flußschiffe von
dem Finanzminister auf den Minister der öffentlichen Arbeiten und gleichzeitig
von den Provinzial-Steuerdirektoren auf die Behörden der allgemeinen Bau-
verwaltung, nämlich die Regierungspräsidenten, die Ministerial-Baukommission
und für den Bereich der besonderen Strombauverwaltungen auf die zuständigen
Oberpräsidenten übertragen wird. Zugleich bestimme Ich in Abänderung der
durch Meinen Erlaß vom 12. Dezember 1888 genehmigten allgemeinen Ver-
sügung über die Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltungen, daß für den
örtlichen Bereich dieser Verwaltungen in Zukunft auch die Verwaltung der
Schiffsbrücken und der Fähren auf die Oberpräsidenten übergeht. Der Minister
der öffentlichen Arbeiten ist in gleicher Weise wie nach dem Allerhöchsten Erlasse
vom 22. November 1856 bisher der Finanzminsster, ermãchtigt, Pächter der
Gesetz= Samml. 1895. Xr. 9719—9720.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1896.