Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 9. 
  
Inhalt: Allerhschster Erlaß, betreffend den Uebergang der Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens ein. 
schließlich der Verwerthung des Jährregals und des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen und 
einschließlich ferner der Vermessung der Flußschisse von der Verwaltung der indirekten Steuern auf 
die allgemeine Bauverwaltung, S. 13. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung 
des Grundbuchs für einen Theil der Bezirle der Amtsgerichte Aachen, Blankenheim, Düren, Geilen- 
ltirchen, Heinsberg, Malmedy, Bonn, Hennef, Siegburg, Ahrweiler, Coblenz, Cochem, Sankt Goar, 
Kirn, Kreuznach, Mayen, Sinzig, Trarbach, Wiehl, Grevenbroich, Neunkirchen, Bitburg, Trier, 
Saarburg, Daun und Prüm, S. 11. — Bekanntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872, 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 10. 
  
(NXr. 9719.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1894, betreffend den Uebergang der 
Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens einschließlich der Verwerthung des 
Fährregals und des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen und 
einschließlich ferner der Vermessung der Flußschiffe von der Verwaltung der 
indirekten Steuern auf die allgemeine Bauverwaltung. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 25. Dezember d. J. will Ich 
genehmigen, daß die Verwaltung der zur Staatskasse fließenden Verkehrsabgaben 
einschließlich der Verwerthung des Fährregals und des Rechtes auf Ertheilung 
von Fährkonzessionen und einschließlich ferner der Vermessung der Flußschiffe von 
dem Finanzminister auf den Minister der öffentlichen Arbeiten und gleichzeitig 
von den Provinzial-Steuerdirektoren auf die Behörden der allgemeinen Bau- 
verwaltung, nämlich die Regierungspräsidenten, die Ministerial-Baukommission 
und für den Bereich der besonderen Strombauverwaltungen auf die zuständigen 
Oberpräsidenten übertragen wird. Zugleich bestimme Ich in Abänderung der 
durch Meinen Erlaß vom 12. Dezember 1888 genehmigten allgemeinen Ver- 
sügung über die Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltungen, daß für den 
örtlichen Bereich dieser Verwaltungen in Zukunft auch die Verwaltung der 
Schiffsbrücken und der Fähren auf die Oberpräsidenten übergeht. Der Minister 
der öffentlichen Arbeiten ist in gleicher Weise wie nach dem Allerhöchsten Erlasse 
vom 22. November 1856 bisher der Finanzminsster, ermãchtigt, Pächter der 
Gesetz= Samml. 1895. Xr. 9719—9720.) 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1896.
	        
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