Außerdem wird die Stadtverordnetenversammlung binnen vier Wochen
nach vollzogener Vereinigung einen Einwohner des Stadttheils Bockenheim als
unbesoldeten Stadtrath wählen. Sollte derselbe im Laufe seiner sechsjährigen
Wahlperiode ausscheiden, hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode
stattzufinden.
Soweit erforderlich, wird der Erlaß entsprechender statutarischer Bestim-
mungen rechtzeitig herbeigeführt werden.
C. 18.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Stadt Bockenheim stehenden
Gemeindebeamten sowie die städtischen Lehrer gehen von diesem Zeitpunkte an
mit dem Gehalte beziehungsweise Anspruch auf Pension, sowie Wittwen= und
Waisenversorgung, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst
der Stadt Frankfurt über. Die Anwendung der Frankfurter Bestimmungen über
Gehalte und Pensionen, sowie Wittwen= und Waisenversorgung auf die im
Dienste der Stadt Bockenheim stehenden Beamten und Lehrer bleibt der Be-
schlußfassung der Behörden der Stadt Frankfurt vorbehalten. Bezüglich der
Lehrer sind dabei jedoch die Bestimmungen des F. 13 zu beachten.
F. 19.
Die Gemeindebehörden der Stadt Bockenheim ertheilen die Zusicherung, daß
sie sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet
sein würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachtheile zu bringen oder
die Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Ver-
pflichtungen eingegangen sind, zu verändern.
Frankfurt a. M., den 12. Februar 1895.
Bockenheim,
Der Magistrat. Der Stadtrath.
(Sgl.) Adickes. (Sgl.) Dr. Hengsberger.
Varrentrapp.
Gesetz-Samml. 1895. (Nr. 9724.) 19