Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Außerdem wird die Stadtverordnetenversammlung binnen vier Wochen 
nach vollzogener Vereinigung einen Einwohner des Stadttheils Bockenheim als 
unbesoldeten Stadtrath wählen. Sollte derselbe im Laufe seiner sechsjährigen 
Wahlperiode ausscheiden, hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode 
stattzufinden. 
Soweit erforderlich, wird der Erlaß entsprechender statutarischer Bestim- 
mungen rechtzeitig herbeigeführt werden. 
C. 18. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Stadt Bockenheim stehenden 
Gemeindebeamten sowie die städtischen Lehrer gehen von diesem Zeitpunkte an 
mit dem Gehalte beziehungsweise Anspruch auf Pension, sowie Wittwen= und 
Waisenversorgung, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst 
der Stadt Frankfurt über. Die Anwendung der Frankfurter Bestimmungen über 
Gehalte und Pensionen, sowie Wittwen= und Waisenversorgung auf die im 
Dienste der Stadt Bockenheim stehenden Beamten und Lehrer bleibt der Be- 
schlußfassung der Behörden der Stadt Frankfurt vorbehalten. Bezüglich der 
Lehrer sind dabei jedoch die Bestimmungen des F. 13 zu beachten. 
F. 19. 
Die Gemeindebehörden der Stadt Bockenheim ertheilen die Zusicherung, daß 
sie sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet 
sein würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachtheile zu bringen oder 
die Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Ver- 
pflichtungen eingegangen sind, zu verändern. 
Frankfurt a. M., den 12. Februar 1895. 
  
Bockenheim, 
Der Magistrat. Der Stadtrath. 
(Sgl.) Adickes. (Sgl.) Dr. Hengsberger. 
Varrentrapp. 
Gesetz-Samml. 1895. (Nr. 9724.) 19
	        
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