Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten
wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Vierteln des pensions-
berechtigten Diensteinkommens gewährt.
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung.
S. 3.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen-
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder der Bezug der für
Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
Als Nebenamt (Absatz 1) gilt insbesondere auch die einem Rentmeister
übertragene Erhebung von Grundsteuerbeischlägen, Kommunalzuschlägen, Feuer-
sozietäts, und Handelskammerbeiträgen oder die Verwaltung von Gemeinde-
oder anderen kommunalen Kassen. Jedoch wird dem Diensteinkommen (C. 2
Absatz 1) derjenigen Rentmeister, welche auf Grund der Vorschriften im §. 79
der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 oder im X. 44
der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856 Gemeindebürger-
meisterei, oder Amtskassen verwalten, das hierfür bezogene gemäß §. 2 Absatz 2
u ermittelnde reine Einkommen hinzugerechnet, insoweit das dem einzelnen
Rertmeistr hiernach zu gewährende reine Diensteinkommen insgesammt den
Jahresbetrag von 4 200 Mark zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses
nicht übersteigt.
S. 4.
Die zur Verfügung des Finanzministers verbleibenden Beamten haben sich
nach Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minister auch
der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähig-
keiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres
Diensteinkommen (S. 2 Absatz 1 und 2, F. 3 Absatz 2) unverkürzt und sofern
die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nach den für
die im Dienste befindlichen Beamten bestehenden Vorschriften und eine nach dem
erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.
g. 5.
Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden
Beamten erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten
Diensteinkommens zu bemessen ist.
st die hiernach zu bemessende Pension geringer, als der Gesammtbetrag
der Pensionen) welche einem mit der Verwaltung von Gemeinde-(Bürgermeisterei,
Amts.-) Kassen betrauten Rentmeister aus der Staatskasse und von dem be-
theiligten Kommunalverbande hätten gewährt werden müssen, wenn er zur Zeit