(Nr. 9726.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn-
netzes und die Betheiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen.
Vom 8. April 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Angerburg nach Goldap die Summe von
2) von Jablonowo nach Riesenburg mit Abzweigung
nach Marienwerder die Summe voo
3) von Rheda nach Putzig die Summe vo
4) von Ströbel nach Schweidnitz die Summe von.
5) von Bolkenhain nach Merzdorf die Summe von
6) von Oberrottenbach nach Katzhütte mit Abzweigung
nach Königsee die Summe von .. . . . . . . . . ...
7) von Gandersheim über Bodenburg einerseits nach
Elze andererseits nach Düngen die Summe von
8) von Bremervörde nach Buchholz die Summe von
M von Brilon nach Geseke die Summe von . . .. .
10) von Trompet nach Kleve die Summe von . . ..
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln
die Summe . .. ............. . ..... ...
zusammen
II. zur Deckung der Mehrkosten:
1) für den Bau einer Eisenbahn von Triptis nach
Blankenstein die Summe von. 750 000 Mark,
2) für Anlage von Straßen und Er-
werb von Grund und Voden behufs
Verwerthung der in Folge Umge-
staltung der Bahnhofsanlagen in
Düsseldorf freigewordenen Grund-
stücke die Summe von .. . . . . . 420 000
zusammen
Seite . ..
(Xc. 9726.)
3 740 000 Mark,
5 960 000
1 070 000
1 853 000
2 000 000
2 985000
5 320 000
4585 000
5 170 000
4 030 000
8 550 000
45 263 000 Mark
1 170000
. 46 433 000 Mark,