. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1
unter Nr. 1 und II vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen und der
unter Nr. III vorgesehenen Förderung des Baues von Kleinbahnen erforderlichen
Mkittelvon.................................... 51 433 000,00 Mark
1) die gemäß §. 1 C von den Irnteressenten zu
leistenden Zuschüsse zu den Baukosten im Betrage
von zusammen 870 000 Mark,
2) die verfügbaren Restbestände:
a) des Amortisationsfonds
der Zweigbahn von Kleve
nach Zevenaar im Be-
trage von . .. .. ... .. 2805 152,61 -
b) des Baufonds des vor-
maligen Rhein—Nahe-
Eisenbahnunternehmens
im Betrage von min-
destrs 308 864/11:
c) des Liquidationskontos
der vormaligen Hes-
sischen Nordbahn-Ge-
sellschaft im Betrage
von mindestens 968,13 -
zusammen 3 984 985,1
zu verwenden.
Zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Rest-
betrages von höchstees . ... 47 448 014,7° Mark
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (I. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 unter Nr. und I
bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
(Nr. 9726.)