Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Schriftliche Willenserklärungen, welche für den Pfarrwittwen= und Waisen- 
sonds Dritten gegenüber Rechte oder Verpflichtungen begründen, sind im Namen 
des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Bei- 
drückung des Amtssiegels zu unterzeichnen. 
Artikel 2. 
Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds werden vom 1. April 1895 ab für 
die einzelnen, demselben hinzutretenden Landeskirchen, für die Dauer ihres 
Anschlusses, folgende, halbjährlich im Voraus zahlbare Renten seitens des 
Staates überwiesen: 
1) für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz 
Hannoenrnrnrnrnr . ... 107 198 Mark, 
2) für die evangelisch- lutherische Kirche der Provinz 
Schleswig-Holsteen .. 63 441 
3) für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Kon- 
sistorialbezirks Cassell . . . ... 63 004 
4) für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks 
Wiesbadden . .. . .. ... 26 537 
5) für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz 
Hannoenrnrnrnr .. . . ... 14 559 
Artikel 3. 
Die im §. 5 Nr. 2 bis 4 des Kirchengesetzes, betreffend die Verwaltung 
des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, bezeichneten Beschlüsse des Verwaltungs- 
ausschusses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums, 
die Beschlüsse zu §#. 5 Nr. 4 jedoch nur dann, wenn sie Grundsätze betreffen, 
welche durch Kirchengesetz festgestellt sind. 
Artikel 4. 
Gegen Zahlung der im Artikel 2 festgesetzten Staatsrenten übernimmt der 
Pfarrwittwen= und Waisenfonds vom 1. April 1895 ab alle Verpflichtungen, 
welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gegenüber den gegenwärtigen 
und den künftigen Wittwen von Geistlichen einschließlich der Emeriten einer der 
im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen bis dahin obgelegen haben. 
Demselben werden von diesem Zeitpunkt ab die Wittwenkassenbeiträge der 
bis dahin versicherten Geistlichen dieser Kirchengemeinschaften überwiesen, auch 
gehen auf ihn die sonstigen, hiermit im Zusammenhange stehenden Rechte der 
llgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt über. 
Für diejenigen Geistlichen der im Artikel 2 genannten Landeskirchen, welche 
den Verzicht auf das kirchengesetzlich neu festgesetzte Wittwengeld nicht aussprechen, 
hat die Nichterklärung des Verzichtes binnen sechs Monaten nach dem Inkraft-
	        
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