Schriftliche Willenserklärungen, welche für den Pfarrwittwen= und Waisen-
sonds Dritten gegenüber Rechte oder Verpflichtungen begründen, sind im Namen
des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Bei-
drückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
Artikel 2.
Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds werden vom 1. April 1895 ab für
die einzelnen, demselben hinzutretenden Landeskirchen, für die Dauer ihres
Anschlusses, folgende, halbjährlich im Voraus zahlbare Renten seitens des
Staates überwiesen:
1) für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz
Hannoenrnrnrnrnr . ... 107 198 Mark,
2) für die evangelisch- lutherische Kirche der Provinz
Schleswig-Holsteen .. 63 441
3) für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Kon-
sistorialbezirks Cassell . . . ... 63 004
4) für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks
Wiesbadden . .. . .. ... 26 537
5) für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz
Hannoenrnrnrnr .. . . ... 14 559
Artikel 3.
Die im §. 5 Nr. 2 bis 4 des Kirchengesetzes, betreffend die Verwaltung
des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, bezeichneten Beschlüsse des Verwaltungs-
ausschusses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums,
die Beschlüsse zu §#. 5 Nr. 4 jedoch nur dann, wenn sie Grundsätze betreffen,
welche durch Kirchengesetz festgestellt sind.
Artikel 4.
Gegen Zahlung der im Artikel 2 festgesetzten Staatsrenten übernimmt der
Pfarrwittwen= und Waisenfonds vom 1. April 1895 ab alle Verpflichtungen,
welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gegenüber den gegenwärtigen
und den künftigen Wittwen von Geistlichen einschließlich der Emeriten einer der
im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen bis dahin obgelegen haben.
Demselben werden von diesem Zeitpunkt ab die Wittwenkassenbeiträge der
bis dahin versicherten Geistlichen dieser Kirchengemeinschaften überwiesen, auch
gehen auf ihn die sonstigen, hiermit im Zusammenhange stehenden Rechte der
llgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt über.
Für diejenigen Geistlichen der im Artikel 2 genannten Landeskirchen, welche
den Verzicht auf das kirchengesetzlich neu festgesetzte Wittwengeld nicht aussprechen,
hat die Nichterklärung des Verzichtes binnen sechs Monaten nach dem Inkraft-