Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 103 — 
d. 10. 
Der Anschluß einer der im §. 9 bezeichneten Landeskirchen kann nur voll- 
zogen werden, wenn seitens des Evangelischen Oberkirchenraths in Verbindung 
mit dem Generalsynodalvorstand, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seitens 
des Verwaltungsausschusses die Erklärung abgegeben wird, daß die im §. 9 be- 
zeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 
G. 11. 
Ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden 
kann, entscheidet der Verwaltungsausschuß. 
d. 12. 
An Stelle einer durch die bisher erlassenen Gesetze bestimmten, den Geist- 
lichen und Gemeinden obliegenden Leistung kann durch Kirchengesetz eine andere 
Leistung festgesetzt werden, falls dieselbe durch den Verwaltungsausschuß als 
gleichwerthig anerkannt wird. 3. 
8. 1 
Der Pfarrwittwen · und Waisenfonds übernimmt von dem Zeitpunkt ab, 
in welchem ihm für eine der im §. 9 bezeichneten Landeskirchen der daselbst vor- 
gesehene jährliche Staatszuschuß und zugleich die Wittwenkassenbeiträge der bei 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bisher versicherten Geistlichen dieser 
Kirche von Seiten des Staates überwiesen sein werden, alle Verpflichtungen gegen 
die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von Geistlichen der betreffen- 
den Landeskirche, welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bis dahin 
obgelegen haben. 
*'“ 
Im Falle des im §. 10 bezeichneten Anschlusses treten dem Vorstand zwei 
weitere, vom König auf Vorschlag des Ministers der geistlichen Angelegenheiten 
zu ernennende Mitglieder hinzu. Außerdem hat die synodale Vertretung der be- 
treffenden Landeskirche das Recht, aus ihrer Mitte auf die Dauer der Synodal- 
periode nach Maßgabe des §. 2 Absatz 2 zu wählende Synodaldeputirte beziehungs- 
weise Stellvertreter in den Verwaltungsausschuß zu entsenden. 
Die Zahl der Synodaldeputirten wird festgesetzt: 
a) für die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche cher Provinz 
Hannover auf. .... . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . ... 6 Mitglieder, 
b) für die Gesammtsynode der evangelisch -lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holstein auf . .. . . . . . ... ... - 
e) für die Gesammtsynode des Konsistorialbezirks Cassel auf 
4) für die Bezirkssynode des Konsistorialbezirks Wiesbaden auf 2 - 
e) für die Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche- 
der Provinz Hannover a . .. 
Otset · Samml 1895. (Tr. 9727. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.