— 103 —
d. 10.
Der Anschluß einer der im §. 9 bezeichneten Landeskirchen kann nur voll-
zogen werden, wenn seitens des Evangelischen Oberkirchenraths in Verbindung
mit dem Generalsynodalvorstand, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seitens
des Verwaltungsausschusses die Erklärung abgegeben wird, daß die im §. 9 be-
zeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
G. 11.
Ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarrwittwen-
und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden
kann, entscheidet der Verwaltungsausschuß.
d. 12.
An Stelle einer durch die bisher erlassenen Gesetze bestimmten, den Geist-
lichen und Gemeinden obliegenden Leistung kann durch Kirchengesetz eine andere
Leistung festgesetzt werden, falls dieselbe durch den Verwaltungsausschuß als
gleichwerthig anerkannt wird. 3.
8. 1
Der Pfarrwittwen · und Waisenfonds übernimmt von dem Zeitpunkt ab,
in welchem ihm für eine der im §. 9 bezeichneten Landeskirchen der daselbst vor-
gesehene jährliche Staatszuschuß und zugleich die Wittwenkassenbeiträge der bei
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bisher versicherten Geistlichen dieser
Kirche von Seiten des Staates überwiesen sein werden, alle Verpflichtungen gegen
die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von Geistlichen der betreffen-
den Landeskirche, welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bis dahin
obgelegen haben.
*'“
Im Falle des im §. 10 bezeichneten Anschlusses treten dem Vorstand zwei
weitere, vom König auf Vorschlag des Ministers der geistlichen Angelegenheiten
zu ernennende Mitglieder hinzu. Außerdem hat die synodale Vertretung der be-
treffenden Landeskirche das Recht, aus ihrer Mitte auf die Dauer der Synodal-
periode nach Maßgabe des §. 2 Absatz 2 zu wählende Synodaldeputirte beziehungs-
weise Stellvertreter in den Verwaltungsausschuß zu entsenden.
Die Zahl der Synodaldeputirten wird festgesetzt:
a) für die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche cher Provinz
Hannover auf. .... . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . ... 6 Mitglieder,
b) für die Gesammtsynode der evangelisch -lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein auf . .. . . . . . ... ... -
e) für die Gesammtsynode des Konsistorialbezirks Cassel auf
4) für die Bezirkssynode des Konsistorialbezirks Wiesbaden auf 2 -
e) für die Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche-
der Provinz Hannover a . ..
Otset · Samml 1895. (Tr. 9727. 22