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Ueber die Höhe des hiernach auszuzahlenden Kapitalantheils beschließt der
Verwaltungsausschuß.
g. 18.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes wird durch König-
liche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin im Schloß, den 31. März 1895.
(L. 8.) Wilhelm.
Barkhausen.
Anlage 2.
AKirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 31. März 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ.
verordnen in Betreff der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der
Landessynode, was folgt:
S. 1.
Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten
ehelichen Kinder derjenigen Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, welchen, wenn sie zur Zeit ihres Ablebens in den Ruhestand
versetzt wären, nach der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873 (Gesetz-Samml.
S. 386) ein lebenslängliches Ruhegehalt aus dem Emeritirungsfonds hätte ge-
währt werden müssen, beziehungsweise welche im Falle ihrer Versetzung auf eine
andere Stelle nach den Vorschriften der Emeritirungsordnung behandelt worden
(Nr. 9727.) 227