Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalenderrierteljahres, 
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach 
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen 
bezeichneten Bezirkssynodalausschusses durch Beschluß des Kon- 
sistoriums entzogen wird. Auf erhobene Beschwerde, welche 
innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zulässig 
ist, entscheidet das Landeskonsistorium endgültig. Bei nachhaltiger 
Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag des Bezirks- 
synodalausschusses nach Anhörung des Konsistoriums durch das 
Landeskonsistorium wiedergewährt werden. 
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet. 
§. 11. 
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover nach Maßgabe des 
Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 
31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds 
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), 
an diesen Fonds angeschlossen. 
§. 12. 
Die im §9. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds zu leisten. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung 
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zu- 
sammentreffen. 
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage 
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen eines 
jeden Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums einzuzahlen. 
g. 13. 
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei 
künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge- 
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht
	        
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