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kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten
früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarr-
beitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche
mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen nachzahlen:
a) Für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Parrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen.
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahres-
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betrag odoononoo .. . . .. ark,
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst-
jahre der Jahresbetrag do ... 110
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst-
jahre der Jahresbetrag vo . . . . ... 125
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres-
betrag ooooyonynynynynn 140
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Er-
messen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben
würde, so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages
zuzulassen.
K. 14.
Der Zwang zum Eintritt in die bestehenden örtlichen und Bezirkswittwen-
und Waisenkassen wird für alle nach Erlaß dieses Gesetzes in ein bisher beitrags-
pflichtiges Amt berufenen Geistlichen aufgehoben.
S. 15.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen
Wittwen auf das in F. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem
etwaigen Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des
Marrbeitrages auf Höhe von 1⅜i Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts
befreit. Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt
auch für sie bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinter-
bliebenen auf Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen
zur Folge.
Nr. 9727.)