Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 110 — 
Soweit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der Allge- 
meinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes 
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für 
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des §F. 13 nachzuzahlen; auf 
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nenn- 
werth angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur 
Versicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben. 
S. 16. 
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten 
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe 
beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt 
wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes und, 
wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu 
erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark ein- 
schließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde 
den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Vetrag von 
50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des §. 5 den Betrag von 
250 Mark jährlich nicht übersteigen. 
S. 17. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung, 
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind. 
S. 18. 
Die anderweit nicht zu deckenden Beträge sind durch Beiträge der Bezirks- 
spnodalkassen aufzubringen. 
Der Gesammtbetrag der letzteren wird zunächst auf einen dauernd zu er- 
hebenden Jahresbetrag von einem Prozent der von den Mitgliedern der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover aufzubringenden Staatseinkommensteuer 
estgesetzt. 
seste Die Beiträge erfolgen nach dem von der Landessynode mit Genehmigung 
der Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße, und bis zu dem Leitpunkte, wo 
solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach dem Kirchengesetze, 
betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Noth- 
stände, vom 30. Mai 1894 (Gesetz-Samml. S. 91) zu erhebenden Kirchensteuer 
gilt. Die Konsistorien sorgen für die Einziehung der festgesetzten Umlage und 
führen dieselbe an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab. 
S. 19. 
Falls die Finanzlage des Pfarrwittwen= und Waisenfonds eine Erhöhung 
der Einnahmen des Fonds nothwendig macht, so ist der Vorstand des Pfarr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.