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Soweit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der Allge-
meinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des §F. 13 nachzuzahlen; auf
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nenn-
werth angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur
Versicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
S. 16.
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe
beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt
wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes und,
wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu
erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark ein-
schließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde
den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Vetrag von
50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des §. 5 den Betrag von
250 Mark jährlich nicht übersteigen.
S. 17.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung,
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind.
S. 18.
Die anderweit nicht zu deckenden Beträge sind durch Beiträge der Bezirks-
spnodalkassen aufzubringen.
Der Gesammtbetrag der letzteren wird zunächst auf einen dauernd zu er-
hebenden Jahresbetrag von einem Prozent der von den Mitgliedern der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover aufzubringenden Staatseinkommensteuer
estgesetzt.
seste Die Beiträge erfolgen nach dem von der Landessynode mit Genehmigung
der Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße, und bis zu dem Leitpunkte, wo
solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach dem Kirchengesetze,
betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Noth-
stände, vom 30. Mai 1894 (Gesetz-Samml. S. 91) zu erhebenden Kirchensteuer
gilt. Die Konsistorien sorgen für die Einziehung der festgesetzten Umlage und
führen dieselbe an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab.
S. 19.
Falls die Finanzlage des Pfarrwittwen= und Waisenfonds eine Erhöhung
der Einnahmen des Fonds nothwendig macht, so ist der Vorstand des Pfarr-