Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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withven · und Waisenfonds ermächtigt, unter Mitwirkung des Verwaltungs- 
ausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 12 bis zu zwei 
weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des 
Verwaltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren 
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit 
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten 
dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche 
kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer, Diözesan- und andere 
Verbandspfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen 
den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge 
von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarr- 
pfründe, zustehen. 
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, 
soweit die Bezüige einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger 
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen 
Bezüge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. 
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsat 
zu erfolgen. 
. 20. 
Das Landeskonsistorim wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
. 21. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
Cese- Samml. 1895. (Ne. 9727.) 23
	        
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