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withven · und Waisenfonds ermächtigt, unter Mitwirkung des Verwaltungs-
ausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 12 bis zu zwei
weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen.
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des
Verwaltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten
dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche
kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer, Diözesan- und andere
Verbandspfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen
den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge
von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarr-
pfründe, zustehen.
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Bezüige einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen
Bezüge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig.
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsat
zu erfolgen.
. 20.
Das Landeskonsistorim wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
. 21.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Cese- Samml. 1895. (Ne. 9727.) 23