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S. 14.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen
Wittwen auf das in J. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen
Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrages
auf Höhe von 1½⅜ä Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die Ver-
pflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt auch für sie be-
stehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf
Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen
zur Folge.
Soweit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All-
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen; auf
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nenn-
werth angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur
Versicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
S. 15.
Soweit eine Nachzahlung (9§. 13 und 14) bei dem Ableben des Geistlichen
oder Emeriten für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von
der Wittwe beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem
Ableben bewirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des
Wittwengeldes und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des
Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu
700 Mark einschließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren
Wittwengelde den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den
Betrag von 50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den
Betrag von 250 Mark jährlich nicht übersteigen.
C. 16.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung,
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind.
Zum Beitritt zu der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt werden die
in §. 1 bezeichneten Geistlichen kirchlicherseits ferner nicht verpflichtet.
S. 17.
Die Gesammtsynodalkasse leistet dem Pfarrwittwen- und Weisenfonds
einen Beitrag) welcher zunächst auf den dauernd zu erhebenden Jahresbetrag