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ministeriums, und nachdem durch die Erklärung desselben festgestellt worden,
daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist, was folgt:
. 1.
Die Wittwen und die hinterbliebenen „noch nicht achtzehn Jahre alten ehe-
lichen Kinder der in dem Pfarramte einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer
theologischen Lehranstalt der evangelischen Kirchengemeinschaften im Bezirk des
Konsistoriums zu Cassel unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit
angestellten Gesstlichen erhalten, wenn diese Geistlichen im Amte versterben oder
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Rubhestand versetzt werden und zur Zeit
ihres Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt bezieben, Wituven= und Waisengeld
nach Maßgabe der in §9. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen.
8. 2.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läst,
ist das Konsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen, falls
seitens der Betheiligten die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages über-
nommen wird, welcher den von den Geistlichen der Kirchengemeinden zu leistenden
Beiträgen gleichwerthig ist, die Gewährung eines Wittwen= und Weisengeldes
auch für die Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche bei Anstalten
oder Vereinen der inneren oder äußeren Mission, die innerbalb des Konsistorial-
bezirks Cassel ihren Sitz haben und Korporationsrechte besitzen oder unter Be-
stätigung des Konsistoriums bei einer den Kirchengemeinschaften des Konsistorial=
bezirks angeschlossenen Deutschen evangelischen Gemeinde außerhalb Deutschlands
angestellt sind.
C. 3.
Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten:
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre . .. 600 Mark,
vom 10 - 20. -........ 700
" 20. „ - · 30. — ....... 800 -
. 30). - 35. -........ Wu-
-3.·).-- - 40. 1000.
40. 45. 1100
von mehr als 45 Dienstfahren ................... 1200
Auf das Oienstalter werden nur solche Dienstjahre angerechnet, welche nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt werden (vergl. jedoch S##. 13 bis 15).
. 4.
Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mari für jedes Kind,
Gese= Samml. 1895. (Nr. 9727.)