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Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen- und Waisenfonds. ·
.10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen
bezeichneten Diözesansynodalvorstandes durch Beschluß des Kon-
sistoriums entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der ent-
zogene Anspruch auf Antrag des Diözesansynodalvorstandes durch
das Konsistorium wiedergewährt werden.
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
F. 11.
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen werden
die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialsbezirks Cassel nach Maß-
gabe des Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen
vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisen-
fonds (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths
S. 17), an diesen Fonds angeschlossen.
§. 12.
Die im §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen.
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und
Waisenfonds zu leisten.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von
dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen.
Deer Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen jedes
Kalendervierteljahres porkofrei an die Kasse des Konsistoriums zu Cassel einzuzahlen.
. S. 13. #
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei
künftigem Eintritt in ein nach F. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge-
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht
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