Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
I. für den Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels durch 
einen unter Mitwirkung des Bezirkssynodalausschusses zu fassenden 
Beschluß des Konsistoriums entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung 
darf der entzogene Anspruch durch einen unter Mitwirkung des 
Bezirkssynodalausschusses zu fassenden Beschluß des Konsistoriums 
wieder gewährt werden. 
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet. 
C. 11. 
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird 
die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden nach Maßgabe des 
Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 31. März 
1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds (Kirchliches 
Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), an 
diesen Fonds angeschlossen. 
C. 12. 
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds zu leisten. 
Im den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung 
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammen- 
treffen. 
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammt- 
betrage des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten 
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu 
Wiesbaden einzuzahlen. 
S. 13. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes oder bei künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und 
Waisengeld gewährendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in 
Betracht kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der 
gesammten früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwen zu erlangen, 
den Pfarrbeitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, 
Eeset- Samml. 1895. (Fr. 9727.) 25
	        
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