— 127 —
S. 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
I. für den Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels durch
einen unter Mitwirkung des Bezirkssynodalausschusses zu fassenden
Beschluß des Konsistoriums entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung
darf der entzogene Anspruch durch einen unter Mitwirkung des
Bezirkssynodalausschusses zu fassenden Beschluß des Konsistoriums
wieder gewährt werden.
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
achtzehnte Lebensjahr vollendet.
C. 11.
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird
die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden nach Maßgabe des
Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 31. März
1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds (Kirchliches
Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), an
diesen Fonds angeschlossen.
C. 12.
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und
Waisenfonds zu leisten.
Im den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammen-
treffen.
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammt-
betrage des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu
Wiesbaden einzuzahlen.
S. 13.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder bei künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und
Waisengeld gewährendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in
Betracht kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der
gesammten früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwen zu erlangen,
den Pfarrbeitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen,
Eeset- Samml. 1895. (Fr. 9727.) 25