— 128 —
welche ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen nachzahlen:
a) Für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Parrbeitrag von drei Pozent desselben nachzuzahlen.
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahres-
betrag onynnnnananana ..... . . .. 75 Mark,
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst-
jahre der Jahresbetrag von ..... ........ ... "]
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst-
jahre der Jahresbetrag von ... . . . . .. . . . . ... 125
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres-
betrag nnnynynynynynynnn . . .. 140
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Er-
messen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben
würde, so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages
zuzulassen.
§. 14.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1 April 1895 Mitglieder
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen
Wittwen auf das in §. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen
Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrages
auf Höhe von 1m Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die
Verpflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozent bleibt auch für sie
bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf
Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen
ur Folge.
Gnett die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All-
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag des
§. 12 für die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nach-
zuzahlen; auf den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach
dem Neunwerth angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungs-
anstalt zur Versicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
K. 15.
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten
flr die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist, und auch von der Wittwe be-