Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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logischen Lehranstalt der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover, 
unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellten Geistlichen er- 
halten, wenn diese Geistlichen im Amte versterben oder nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden und zur Zeit ihres Ablebens das gesetz- 
liche Ruhegehalt beziehen, Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der in 
S#. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen. 
C. 2. 
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, 
ist das Konsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen, falls 
seitens der Betheiligten die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages über- 
nommen wird, welcher den von den Geistlichen der Kirchengemeinden zu leistenden 
Beiträgen gleichwerthig ist, die Gewährung eines Wittwen= und Waisengeldes 
auch für die Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche bei Anstalten 
oder Vereinen der inneren oder äußeren Mission innerhalb des Bezirks der 
evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover angestellt sind, sofern 
letztere Korporationsrechte besitzen. 
g. 3. 
Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen 
oder Emeriten: 
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre 600 Mark, 
vom 10. - 20. -........ 700 
20 30. -....·... 800 
. 30 - 35. -«...·.... 900 
. 325. ) 40. -........ 1 000 
- 402 " 45. -........ 1100- 
vonmchrals45Dienstjahren.................. 1 20 
Auf das Dienstalter werden nur solche Dienstjahre angerechnet, welche 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt werden (vergl. jedoch §§. 13 bis 15). 
F. 4. 
Das Waisengeld beträgt: 
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen 
zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für 
jedes Kind, 
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes 
des Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 
300 Mark für jedes Kind. Waisen, deren Mutter zum Bezuge des 
Wittwengeldes nur deshalb nicht berechtigt ist, weil der Geistliche auf 
dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisengeld der Ziffer 1.
	        
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