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g. 5.
Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten zu
zahlenden Waisengeldes darf im Falle des §F. 4 Liffer 1 1 000 Mark, im Falle
des §. 4 Ziffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1 500 Mark nicht
übersteigen.
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältniß-
mäßig gekürzt.
G. 6.
Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen-
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach §. 4 ge-
bührenden Beträge befinden.
S. 7.
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so
wird das nach Maßgabe des §. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre
um ein Vierzigstel gekürzt.
g. 8.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen
war und das Konsistorium durch einen nach Anhörung des Ausschusses der
Gesammtsynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die Ehe-
schließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen-
geldes & verschaffen.
einen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und die
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
S. 9.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und
erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei Beginn desselben bei der Kasse des
Konsistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen.
An wen die Lahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen- und Waisenfonds.
(Ne. 9727.)