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K. 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels durch
einen unter Mitwirkung des Ausschusses der Gesammtsynode
gefaßten Beschluß des Konsistoriums entzogen wird) bei nach-
haltiger Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag durch
das Konsistorium unter Mitwirkung des Ausschusses der Gesammt-
synode wieder gewährt werden,
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
18. Lebensjahr vollendet.
6. 11.
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird
die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover nach Maßgabe des
Kirch'ngesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom
31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17),
an diesen Fonds angeschlossen.
K. 12.
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen-
und Waisenfonds zu leisten.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zu-
sammentreffen.
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen jedes
Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu Aurich ein-
zuzahlen.
. 13.
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei
künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge-
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten früheren
Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarrbeitrag für
die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche mindestens ihrem