Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen Bezüge 
— unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. Auch 
hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz zu 
erfolgen. 
G. 19. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
(. 20. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
  
(Nr. 9728.) Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen 
der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 31. März 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen in Betreff der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der 
Landessynode, was folgt: 
F. 1. 
Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten 
ehelichen Kinder derjenigen Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Pro- 
vinz Hannover, welchen, wenn sie zur Zeit ihres Ablebens in den Ruhestand 
versetzt wären, nach der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873 (Gesetz-Samml. 
S. 386) ein lebenslängliches Ruhegehalt aus dem Emeritirungsfonds hätte ge- 
währt werden müssen, beziehungsweise welche im Falle ihrer Versetzung auf eine 
andere Stelle nach den Vorschriften der Emeritirungsordnung behandelt worden 
wären, oder welche nach Erlaß dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden 
sind und zur Zeit ihres Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, erhalten 
Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der in den §9. 3 ff. nachstehenden 
Bestimmungen. 
(Fr. 727—9728 26,
	        
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