Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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2. in welchem ihm der Anfpruch wegen unwürdigen Wandels nach 
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen 
bezeichneten Bezirkssynodalausschusses durch Beschluß des Kon- 
sistoriums entzogen wird. Auf erhobene Beschwerde, welche 
innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zulässig ist, 
entscheidet das Landeskonsistorium endgültig. Bei nachhaltiger 
Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag des Bezirks- 
synodalausschusses nach Anhörung des Konsistoriums durch das 
Landeskonsistorium wiedergewährt werden. 
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie 
das 18. Lebensjahr vollendet. 
S. 11. 
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover nach Maßgabe des Kirchen- 
gesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 31. März 
1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds (Kirchliches 
Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), an 
diesen Fonds angeschlossen. 
.12. 
Die im §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen- und 
Waisenfonds zu leisten. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung 
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammen- 
treffen. 
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage 
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen eines 
jeden Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums einzuzahlen. 
g. 13. 
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei 
künftigem Eintritt in ein nach F. 1 Rechte auf Wittwen- und Waisengeld ge- 
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht 
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten 
früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarr- 
beitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche 
mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen nachzahlen: 
a) Für die Dauer des gegemwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein 
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen.
	        
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