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von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarr-
pfründe: zustehen.
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Bezüge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen
Bezüge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig-
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz
zu erfolgen.
S. 20.
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
G. 21.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895.
(a. S§.) Wilhelm.
Bosse.
Nr. 9729.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes, betreffend die Fürsorge
für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch lutherischen
Kirche der Provinz Hannover. Vom 31. März 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen in Gemähheit des §. 21 des Kirchengesetes vom 31. März 1895,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und W. Saisen der Geistlichen der evan-
gelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, daß das vorbezeichnete Kirchen-
gesetz mit dem 1. April d. J. in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Eesetz. Samml. 1895. (Nr. 9728— 9730,) 27