— 149 —
Die getroffene Feststellung kann nur durch übereinstimmenden Beschluß
von Pfarrer und Kirchenvorstand mit Genehmigung der Kirchenregierung nach
mvoriger Anhörung des Bezirkssynodalausschusses geändert werden.
Soweit solche Feststellung nicht getroffen ist, verbleibt dem Pfarrer die
Auswahl, unbeschadet der Befugniß der Kirchenobern, für diese Auswahl Vor-
schriften zu ertheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 5. April 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das am 5. Februar 1895 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft zu Roschkowitz im Kreise Kreuzburg 2 S., durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 12 S S. 80 aus-
gegeben am 22. März 1895;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Februar 1895, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts, sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an
den Kreis West-Sternberg für die von ihm zu bauende Chaussee von
der Grenze des Kreises Crossen bei Siebenbeuthen nach Ferp durch
das Amteblatt der Königl. egierung zu Frankfurt a. O. Nr. 1
ausgegeben am 20. Mätz 1895
3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. März 1895, betreffend die Verleihung
des Enteignungs #rechts, sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an
den Kreis West- Prignit für die von ihm zu bauende Chaussee von
Perleberg nach dem Bahnhofe Lanz der Wittenberge—Lüneburger Eisen-
bahn, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der
Stadt Berlin Nr. 13 S. 109, ausgegeben am 29. März 1895.
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Xr. W32)