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Jede Regierung ist jedoch ermächtigt, einzelnen zur Fischerei berechtigten
Angehörigen ihres Staatsgebietes den Fang von Lachsen und Forellen zu ge—
statten, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der
gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der
künstlichen Fischzucht gesichert ist.
Vom 1. Oktober bis zum 19. November einschließlich ist die Lachsfischerei
in dem oberen Laufe der Our, von Gemünd aufwärts, gestattet, jedoch muß die
wöchentliche Schonzeit eingehalten werden.
g. 5.
Jede der beiden Regierungen ist ermächtigt, ausnahmsweise den Fang der
Maifische während der jährlichen Schonzeiten zu gestatten. Jedoch soll der Fang
dieser Fische von Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr ver-
boten bleiben.
Im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche
oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen
Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich unter geeigneten Kontroll-
maßregeln, jede Regierung den Fang einzelner, oben nicht genannter Fischarten
ausnahmsweise gestatten.
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten ist indessen
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen) welche vorzugs-
weise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
S. 6.
Während der Dauer der jährlichen Schonzeiten sowie während der Dauer
des Verbotes des Lachsfanges müssen die ständigen Fischereivorrichtungen himweg-
geräumt oder abgestellt sein.
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann
jedoch jede Regierung Ausnahmen von dieser Bestimmung, insbesondere auch
dann zulassen, wenn die Genehmigung zum Betriebe der Lachsfischerei unter der
Voraussetzung der Benutzung der Fortpflanzungselemente zur künstlichen Fischzucht
ausnahmsweise ertheilt worden ist.
S. 7.
Die Bestimmungen der §#§. 3 und 4 finden auf den Krebsfang keine An-
wendung.
In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 25. Juni einschließlich ist der Fang
von Krebsen verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit in die Gewalt des
Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort
wieder ins Wasser zu setzen.