Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Jede  Regierung  ist  jedoch  ermächtigt,  einzelnen  zur  Fischerei  berechtigten
Angehörigen  ihres  Staatsgebietes  den  Fang  von  Lachsen  und  Forellen  zu  ge—
statten,  wenn  die  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und  Milch)  der
gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden  Fische  zum  Zwecke  der
künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.

Vom  1.  Oktober  bis  zum  19.  November  einschließlich  ist  die  Lachsfischerei
in  dem  oberen  Laufe  der  Our,  von  Gemünd  aufwärts,  gestattet,  jedoch  muß  die
wöchentliche  Schonzeit  eingehalten  werden.

g.  5.

Jede  der  beiden  Regierungen  ist  ermächtigt,  ausnahmsweise  den  Fang  der
Maifische  während  der  jährlichen  Schonzeiten  zu  gestatten.  Jedoch  soll  der  Fang
dieser  Fische  von  Freitag  Abend  sechs  Uhr  bis  Samstag  Abend  sechs  Uhr  verboten
  bleiben.

Im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche
oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  oder  endlich  zum  Schutze  der  anderen
Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich  unter  geeigneten  Kontrollmaßregeln,
  jede  Regierung  den  Fang  einzelner,  oben  nicht  genannter  Fischarten
ausnahmsweise  gestatten.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfanges  während  der  Schonzeiten  ist  indessen
die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen)  welche  vorzugsweise
  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

S.  6.

Während  der  Dauer  der  jährlichen  Schonzeiten  sowie  während  der  Dauer
des  Verbotes  des  Lachsfanges  müssen  die  ständigen  Fischereivorrichtungen  himweggeräumt
  oder  abgestellt  sein.

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann
jedoch  jede  Regierung  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung,  insbesondere  auch
dann  zulassen,  wenn  die  Genehmigung  zum  Betriebe  der  Lachsfischerei  unter  der
Voraussetzung  der  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  zur  künstlichen  Fischzucht
ausnahmsweise  ertheilt  worden  ist.

S.  7.
Die  Bestimmungen  der  §#§.  3  und  4  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.



In  der  Zeit  vom  25.  Oktober  bis  zum  25.  Juni  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  in  die  Gewalt  des
Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort
wieder  ins  Wasser  zu  setzen.