Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Auf die Fischwehre in der Sauer findet die Bestimmung im Absatz 1 keine 
Anwendung. 
S. 15. 
Der Betrieb der Fischerei darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe 
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
Insbesondere muß auch bei den Fischwehren in der Sauer eine freie Rinne von 
mindestens 9 Meter Breite, bei gewöhnlichem niederen Wasserstande gemessen, 
für die Schifffahrt frei bleiben. 
S. 16. 
Wer die Fischerei in den dem Vertrage unterworfenen Gewässern ausüben 
will, muß einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Ausweis bei sich 
führen, welchen er auf Erfordern den kontrolirenden Beamten beider Staaten 
vorzuzeigen hat. 
S. 17. 
Das bei dem Fischen in Gegemvart des Fischereiberechtigten, des Fischerei- 
pächters oder des Inhabers eines Erlaubnißscheines beschäftigte Hülfspersonal 
bedarf keines Ausweises. 
G. 18. 
Jeder hat die Befugniß, in der Mosel und in dem gemeinschaftlichen Theile 
der Sauer die Fischerei nut der Handangel zu betreiben. Ein Ausweis ist nicht 
erforderlich. 
S 10. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge 
müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers 
ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren Vor- 
schriften im Wege einer gleichlautenden Polizeiverordnung zu erlassen. 
s. 20. 
Alle mit Fischfang beschäftigten Personen sind durch zwischen den beider- 
seitigen Regierungen zu vereinbarende gleichlautende Polizeiverordnungen zu ver- 
pflichten, auf erste Aufforderung der mit Handhabung der Fischereipolizei beauf- 
tragten Beamten beider Staaten, welche als solche durch Uniform oder Abzeichen 
kenntlich gemacht sein müssen, mit ihren Kähnen anzulegen und dieselben unter- 
suchen zu lassen, beziehungsweise wenn sie sich am Ufer befinden „stehen zu 
bleiben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis sie dazu ausdrücklich 
ermächtigt sind. 
(Ne. 9735,)
	        
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