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2.
Neben der Strafe ist auf Einzihung der gefangenen Fische und der
Fischereigeräthe und Werkzeuge zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
S. 3.
Ebenso kann die Vernichtung der zum Fischfang verwendeten unstatthaften
Geräthe und Werkzeuge in dem verurtheilenden Erkenntnisse angeordnet werden.
#. 1.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar) so kann auf die Einziehung oder Vernichtung (I§. 2 und 3) selbständig
erkannt werden.
G. 5.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Preußisch-Luremburgischen
Vertrages (F. 1) treten die diesem Vertrage entgegenstehenden, für die Handhabung
der Fischereipolizei auf den Preußisch= #uxemburgischen Grenzgewässern maßgebenden
Bestimmungen, insbesondere des Titels XXXI der Ordonnanz vom August 1669,
für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages außer Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. April 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. v. Köller. Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt.
Redigirt im Burcan bes Staataministeriums.
Berlin, hedruckt in der Reichsdruckerei.