Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  183  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  20.,

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  S.  183.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesehz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  184.

 

 

 

(Nr.  9743.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  11.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  auf  Grund  des  H.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  122)  Nachstehendes:


Den  zur  Abschätzung  von  Manöver-Flurschäden  als  Protokollführer  zugezogenen
  Regierungs-Civil-Supernumeraren  ist  für  die  von  ihnen  vom  jedesmaligen
  Nachtquartier  zu  dem  Abschätzungsterrain  und  von  diesem  wieder  zum
Nachtquartier  zurückzulegenden  Wege  eine  Aversional-Entschädigung  von  3  Mark
täglich  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Migquel.  v.  Köller.

Senb,  Samml.  1895.  (Nr.  9743)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1895.