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Artikel 2
Der J. 8 des Gesetzes vom 12. Maͤrz 1869, betreffend die Ausstellung
gerichtlicher Erbescheiniginger (Gesetz Samml. S. 173) „wird durch nachstehende
Bestimmung ersetzt:
Hat der Erblasser zur Zeit seines Todes in Preußen keinen ordent-
lichen Gerichtsstand gehabt, befindet sich jedoch ein zu seinem Nachlaß ge-
böriger Gegenstand im Bezirk eines Preußischen Gerichts, so ist 7
Gergst zur Ausstellung einer Bescheinigung zuständig, welche den Erben
zur Verfügung über den Nachlaßgegenstand legitimirt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais,) den 5. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
ll.
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marscha
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
(Xr. 9745.) Gesetz, belreffend die Aufhebung des in dem vormaligen Fürstbisthum Fulda
für die Einwilligung der Ehefrauen in Bürgschaften und Expromissionen
der Ehemänner bestehenden Erfordernisses der gerichtlichen Jorm. Vom
13. Juni 1895.
* .
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen für das Gebiet des vormaligen Fürstbisthums Fulda, unter Zustimmung
der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
Die Vorschriften des §. 33 der Judenordnung vom 29. Juli 1751, sowie
der Verordnung vom 28. April 1766,) die Einwilligung der Ehefrau zu Ver-
pfändungen betreffend, werden insoweit nufgehoben, als sie für die Einwilligung
der Ehefrau zu einer Bürgschaft oder Expromission des Ehemannes eine gericht-
liche Erklärung erfordert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.