Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 186 — 
Artikel 2 
Der J. 8 des Gesetzes vom 12. Maͤrz 1869, betreffend die Ausstellung 
gerichtlicher Erbescheiniginger (Gesetz Samml. S. 173) „wird durch nachstehende 
Bestimmung ersetzt: 
Hat der Erblasser zur Zeit seines Todes in Preußen keinen ordent- 
lichen Gerichtsstand gehabt, befindet sich jedoch ein zu seinem Nachlaß ge- 
böriger Gegenstand im Bezirk eines Preußischen Gerichts, so ist 7 
Gergst zur Ausstellung einer Bescheinigung zuständig, welche den Erben 
zur Verfügung über den Nachlaßgegenstand legitimirt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais,) den 5. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
ll. 
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marscha 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
  
  
(Xr. 9745.) Gesetz, belreffend die Aufhebung des in dem vormaligen Fürstbisthum Fulda 
für die Einwilligung der Ehefrauen in Bürgschaften und Expromissionen 
der Ehemänner bestehenden Erfordernisses der gerichtlichen Jorm. Vom 
13. Juni 1895. 
* . 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen für das Gebiet des vormaligen Fürstbisthums Fulda, unter Zustimmung 
der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
Die Vorschriften des §. 33 der Judenordnung vom 29. Juli 1751, sowie 
der Verordnung vom 28. April 1766,) die Einwilligung der Ehefrau zu Ver- 
pfändungen betreffend, werden insoweit nufgehoben, als sie für die Einwilligung 
der Ehefrau zu einer Bürgschaft oder Expromission des Ehemannes eine gericht- 
liche Erklärung erfordert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
 
	        
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