Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 4. 
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt 
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1890, 
1891 und 1892 vollzogenen Handlungen. 
Ist diese Durchschnittseinnahme nicht mehr zu ermitteln, so ist die Höhe 
der zu gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen 
Fälle von Taufen und Trauungen durch Schätzung zu finden. 
S. 5. 
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folgezeit 
zu ersetzenden Ausfalles von dem Konsistorium, dem Bezugsberechtigten oder dem 
Kirchenvorstand mit der Wirkung verlangt werden, daß die festgestellte Ent- 
schädigungsrente der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird, wobei die 
Stolgebührenfälle der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen sind. 
Eine Veränderung der Entschädigungsrente ist nur dann statthaft, wenn 
dieselbe sich mindestens auf einen Betrag von fünf Prozent der früheren Rente beläuft. 
S. 6. 
Solchen Kirchengemeinden, in welchen zur Aufbringung der Entschädigungs- 
rente in Ermangelung eines ausreichenden verfügbaren Ueberschusses der Kirchen- 
kasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden muß, wird aus dem im 
§. 10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds als Beihülfe ein Zuschuß gewährt. 
Diese Beihülfe besteht in demjenigen Theile der von einer Gemeinde auf- 
zubringenden Entschädigungsrente, welcher bei einer Vertheilung des jährlichen 
Entschädigungsbetrages auf die Gemeindeglieder nach Maßgabe des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz= Samml. S. 175) über den Betrag 
von fünf Prozent des Einkommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeinde- 
glieder hinausgeht. 
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung der für die Folgezeit 
zu gewährenden Beihülfe von dem Konsistorium oder dem Kirchenvorstande 
verlangt werden. 
S. 7. 
Die Festsetzung der im §. 4 vorgesehenen Entschädigungsrente und der 
nach §. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse erfolgt 
durch das Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten 
nach Zustellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den Minister der 
geistlichen 2c. Angelegenheiten zulässig. In den Fällen der §#. 4 und 5 sind 
vor der Entscheidung des Konsistoriums die Betheiligten (Stelleninhaber und 
Kirchenvorstand), sowie der Kreissynodalvorstand zu hören. 
S. 8. 
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen seither 1) die Kirchenkasse die im 
S. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Gebühren an Stelle der berechtigten Geistlichen
	        
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