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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.
Inhalt: Preußisches Gerichtskostengese, S. 202. — Gebührenordnung für Notare, S. 250. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Titel- und Rangverhällnisse der Leiter und Lehrer an Land-
wirlhschaftsschulen, S. 264. — Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse
bei der Königlichen Polizeidirektion in Charlottenburg, S. 266. — Verordnung, betreffend die
Erhöhung der Säße der Ergänzungssteuer, S. 205. — Bekannimachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirlen landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 20
(Nr. 9751.) Preußisches Gerichtskostengesetz. Vom 25. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Erster Theil.
Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen
F. 1.
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes
bestimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, der-
jenige, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird.
S. 2.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner.
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche
Personen „so haften dieselben für die Kosten nach Verhältniß ihres Antheils und,
soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Kopftheilen.
Sind durch besondere Anträge eines Betheiligten Mehrkosten entstanden,
so fallen diese Kosten ihm allein zur Last.
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9751.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1895.