— 218 —
Im vormaligen Herzogthume Nassau, sowie in den vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietstheilen und dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke
Homburg werden erhoben:
1) für die Vorbereitung der Versteigerung, insbesondere für die gerichtliche
Verfügung, durch welche eine freiwillige Versteigerung gestattet oder
dem Bürgermeister der Gemeinde aufgetragen wird, fünf Zehntheile
der vollen Gebühr;
2) für jeden vom Amtsgerichte abgehaltenen Versteigerungstermin die volle
Gebühr;
3) für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von Seiten des Versteigerers,
wenn dieselbe gerichtlich aufgenommen oder gerichtlich beglaubigt wird,
die in den §S§. 34, 37 oder 42 bezeichneten Gebühren.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur
Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände des unbeweglichen
Vermögens in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem
zusammenzurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu be-
rechnen; die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlages oder für die Genehmigung
der Zuschlagsertheilung von Seiten des Versteigerers wird jedoch für jeden Käufer
besonders nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Gegen-
stände berechnet.
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden
Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegen-
stände besonders berechnet.
Schuldner der Kosten für die Zuschlagsertheilung ist der Ersteher; im
Uebrigen finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Bestimmungen An-
wendung.
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung
des Erlöses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen,) wird eine besondere Ge-
bühr nicht in Ansatz gebracht.
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts behält es in Ansehung der
Gerichtsgebühren im Falle des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien bei den
Vorschriften der §#. 60, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend
das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungs-
bereiche des Rheinischen Rechts, (Gesetz= Samml. S. 136) sein Bewenden.
C. 47.
Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem
Halme und von Holz auf dem Stamme, sowie von Forderungen oder sonstigen
Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Gegen-
stände erhoben: