Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 218 — 
Im vormaligen Herzogthume Nassau, sowie in den vormals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheilen und dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke 
Homburg werden erhoben: 
1) für die Vorbereitung der Versteigerung, insbesondere für die gerichtliche 
Verfügung, durch welche eine freiwillige Versteigerung gestattet oder 
dem Bürgermeister der Gemeinde aufgetragen wird, fünf Zehntheile 
der vollen Gebühr; 
2) für jeden vom Amtsgerichte abgehaltenen Versteigerungstermin die volle 
Gebühr; 
3) für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von Seiten des Versteigerers, 
wenn dieselbe gerichtlich aufgenommen oder gerichtlich beglaubigt wird, 
die in den §S§. 34, 37 oder 42 bezeichneten Gebühren. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur 
Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. 
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände des unbeweglichen 
Vermögens in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem 
zusammenzurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu be- 
rechnen; die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlages oder für die Genehmigung 
der Zuschlagsertheilung von Seiten des Versteigerers wird jedoch für jeden Käufer 
besonders nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Gegen- 
stände berechnet. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden 
Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegen- 
stände besonders berechnet. 
Schuldner der Kosten für die Zuschlagsertheilung ist der Ersteher; im 
Uebrigen finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Bestimmungen An- 
wendung. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung 
des Erlöses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen,) wird eine besondere Ge- 
bühr nicht in Ansatz gebracht. 
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts behält es in Ansehung der 
Gerichtsgebühren im Falle des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien bei den 
Vorschriften der §#. 60, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend 
das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungs- 
bereiche des Rheinischen Rechts, (Gesetz= Samml. S. 136) sein Bewenden. 
C. 47. 
Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halme und von Holz auf dem Stamme, sowie von Forderungen oder sonstigen 
Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Gegen- 
stände erhoben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.