Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und die Vornahme von 
Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber werden nach dem 
Werthe der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände erhoben 
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Marh, 
00 2 
- - - - 1 - 
- - - - 300 - 3 
o- - - - 1 000 4 - 4 - 
- - - „ 5000 „ - 5 - 
= über 5000 6 
Ninunt di- Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als pwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 
ein Viertheil. Für Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber 
wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht ver- 
bunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben. 
Soweit die nach Absatz 2 und 3 zu berechnende Gebühr die in Absatz 1 
bestimmte übersteigt, ist die erstere Gebühr auch dann t erheben, wenn die 
Siegelung oder Entsiegelung oder die Aufnahme eines ermögensverzechnisses 
durch den Richter erfolgt. 
50. 
. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen Inter- 
ventionserklärung, wird die volle Gebuͤhr erhoben. Diese Gebühr erhöht sich 
für jeden Weg, welchen der Richter behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs 
Nachsuchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je ein Zehn- 
theil der vollen Gebühr, mindestens aber um eine Mark. 
Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichtsschreiber 
statt, so beträgt die Protestgebühr 
bei einem Werthe bis 50 Mark einschließlich ... . . ... o,so Mark, 
- - - - 100 -.....-.. 1 - 
u- - - - 300 4 6 2 - 
- - 4 - 1000 r *5rdrpP°G . .2222 3 " 
- - - - 5000 - HEEEEEEIEIIE - 
- über 5000 ... ... 
und die Erhöhung für jeden Weg zwei gehniheile dieser Sätze, indent aber 
fünfzig Pfennig. 
Die in Absatz 2 bestimmten Gebühren sind auch bei der Aufnahme des 
Protestes durch einen Richter zu erheben, falls sie höher sind, als die in Absatz 1 
bezeichneten Sätze. 
Auf die Wegegebühren werden die den Gerichtspersonen zustehenden Tage- 
gelder und Reisekosten angerechnet. Dieselben sind auch dann zu erheben, wenn 
wrtans zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung ge. 
hob Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren nicht 
erhoben.
	        
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