Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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3) Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grund- 
buchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken= oder Grundschuldbriefe, 
welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft bilden, werden zwei Zehntheile der 
in F. 33 bestimmten Gebühr erhoben. 
4) Für die Ertheilung eines Zinsquittungsbogens zu einer Grundschuld und 
für jede Erneuerung eines solchen werden drei Zehntheile der nach dem Zinsbetrage 
zu berechnenden Gebühr des §. 33 erhoben. 
5) Die Einsicht des Grundbuchs ist gebührenfrei. 
F. 66. 
Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke 
und selbständige Gerechtigkeiten entsprechend anzuwenden. Dabei wird jedoch 
der Gebührensatz A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite Eintragung 
eines Eigenthümers durch die Konsolidation mehrerer Bergwerke, welche bis dahin 
verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. 
Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen Antheilen der Gewerken in Aus- 
führung eines gemäß §. 235a des Allgemeinen Berggesetzes gefaßten Beschlusses 
auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen, so wird für diese Eintragung ein- 
schließlich des vorläufigen Vermerks des Beschlusses im Grundbuche, der Anlegung, 
des Gewerkenbuches und der Ausfertigung und Aufbewahrung der Kuxscheine 
der Gebührensatz A erhoben. Für die Umschreibung eines Kuxes in dem vom 
Gerichte geführten Gewerkenbuche auf einen neuen Erwerber einschließlich der dabei 
vorkommenden Nebengeschäfte wird der Gebührensatz B erhoben. Für die Ein- 
tragung von Veränderungen bei den auf Kuxscheinen eingetragenen Pfandrechten, 
sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben, wie für Einkragung 
von Veränderungen und Löschungen im Grundbuche. 
K. 67. 
Neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden noch die für 
Auflassungen, Eintragungsanträge und Kurscheine bestimmten Stempel erhoben. 
S. 68. 
Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen 
nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten 
bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so werden für die auf Anordnung 
des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die 
Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt gebührenfrei. 
g. 69. 
Für die erste Anlegung eines jeden Grundbuchblattes oder Artikels und 
für das ganze Verfahren, welches zu diesem Zwecke stattfindet, werden nach der
	        
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