Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Summe der Werthe der auf dem Grundbuchblatte oder Artikel verzeichneten Grund- 
stücke erhoben 
bei Gegenständen im Werthe 
1) bis 75 Mark einschließliggggn .. . ... 0)50 Mark, 
2) von mehr als 75 bis 600 Mark einschließlich. l000 
3) 600 3000 " .. . 1,50 - 
436000 - 15000 . 3%00 
5)5) 15000 60000 " 6%00 
60 „ . 60 000 Mbkk ... 126% 
In Neuvorpommern und Rügen werden fünfzehn Zehntheile dieser Gebühren 
für das Verfahren zur Feststellung der Rangordnung der bei Anlegung des 
Grundbuchs eingetragenen Rechte erhoben. 
Für die Ertheilung einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung und die 
Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek wird der in §F. 65 Ziffer 1 für die 
Ertheilung eines Hypothekenbriefes bestimmte Satz erhoben, jedoch mit dem Vor- 
behalte der Anrechnung auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welcher demnächst 
an die Stelle dieser Bescheinigung tritt. 
In den Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung durch besondere 
Gesetze eingeführt ist, behält es bei den bisherigen Vorschriften über die Kosten 
der Anlegung der Grundbücher sein Bewenden. 
S. 70. 
In Ansehung der Kosten für Eintragungen in älteren gerichtlichen Büchern, 
auf welche die Vorschriften der Grundbuchordnung keine Anwendung finden, sind, 
soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Abschnittes 
entsprechend anzuwenden. 
C. 71. 
Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheile, den vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg 
und den Kreis Herzogthum Lauenburg bleiben die bisherigen Vorschriften in der 
aus der Anlage A zu diesem Gesetze ersichtlichen abgeänderten Fassung in Kraft 
Die für den Kreis Herzogthum Lauenburg geltenden Vorschriften sind auch in 
den übrigen Theilen der Provinz Schleswig-Holstein auf die Führung der Schuld- 
und Pfandprotokolle ohne Unterscheidung zwischen Namen= und Realfolien mit der 
Maßgabe anzuwenden, daß Delirungen (Löschungen) in allen Fällen gebühren- 
frei erfolgen. 
G. 72. 
Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt werden erhoben: 
1) acht Zehntheile des Gebührensatzes A für die Eintragung einer Eigenthums- 
veränderung im Transskriptionsbuche, einschließlich des Transskriptions= 
attestes und der Eintragungen in den Registern und dem Lagerbuche, 
sowie des gerichtlichen Vermerks im Flurbuche; 
Seseh= Samml. 1895. (Nr. 9751.)
	        
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